HA.IV.68.004 Bezirkskanzlei Schwyz; Nr. 214-293, 02.07.1813-30.12.1813 (Dossier)

Archivplan-Kontext


Identifikation

Signatur:HA.IV.68.004
Signatur Archivplan:HA.IV.68.004
Titel:Bezirkskanzlei Schwyz; Nr. 214-293
Entstehungszeitraum:02.07.1813 - 30.12.1813
Stufe:Dossier
Archivalienart:Akten
Bisherige Zitierweise:STASZ, Akten 1, 68.004

Kontext

Name der Provenienzstelle:STASZ

Inhalt und innere Ordnung

Darin:Akten der Kanzlei des Bezirks Schwyz.

Für eine Charakterisierung siehe den Kommentar im Eintrag zur Theke.

Chronologische Ordnung.

Spezielle Dokumente (siehe den Thekenkommentar):
- Zwei Dokumente nennen in der Absenderangabe den Landammann bzw. den Amtsstatthalter "des Cantons und Bezirks Schwyz" (Nr. 217, 287).
- Ein Dokument ist ein sehr wahrscheinlich aus der Bezirkskanzlei stammendes Zirkular an die Pfarrer, das einen Kantonsratsbeschluss über die (grundsätzlich verbotene) Trauung von Armen und Bettlern mitteilt und zur Befolgung dieses Beschlussesaufruft (Nr. 239).

Besonders erwähnt seien im Weiteren die folgenden Dokumente:
- Ein Schein, mit dem ein Bayer, dem der fernere Aufenthalt im Bezirk Schwyz nicht gestattet wurde, bestätigt, die schon bezahlte Geldsumme zurückerhalten zu haben und zusichert, den Bezirk mit den Seinen inner zweier Tage zu verlassen (Nr. 221).
- Ein Zettel, mit dem der Landammann anordnet, dass ein "President Meyer" bis zum nächsten Samstagsrat einstweilen "das Nöthige in des Franz Martis Baumgarten an der Mutha zu Verhütung grösseren Schadens arbeiten lassen, und dafür Rechnung führen"solle (Nr. 225).
- Schreiben an die Standeskommission und an die Kantonskanzlei (Nr. 245, 246).
- Der Präsident des Kirchenrats von Ingenbohl bestätigt, dass "dise im Kauf stehende Gärthen nicht Allmeindgärthen, sondern schon alte Eigengärthen seyen" (Nr. 263).
- Bescheinigung eines Mannes, dass er vom Bettgewand und den Kleidern seiner (wohl verstorbenen) Tochter nichts verlange, sondern ihren Geschwistern erlaubt habe, alles unter sich aufzuteilen (Nr. 265).
- Das Waisenamt Arth gestattet einem Mann - vorbehältlich der Bewilligung durch den Bezirksrat -, ca. 150 gl. von seinem in der Waisenlade liegenden Vermögen zu verwenden, "und zwar in ruckhsicht und Erwegung seiner hauslichen Umständen, undvorzüglich des harten Zinses Einzugs, welchen er von seinen Creditoren durch Treib Rechte auszuhalten genöthiget sich befindet" (Nr. 283).
- Ein von der Kanzlei Zug ausgestelltes Schriftstück, das einem Landjäger des Kantons Zug mitgegeben wurde, der einen eines in Baar verübten Diebstahls geständigen Oberarther nach Oberarth überführte. Das Schriftstück unterrichtet über diesen Autragdes Landjägers und lädt die zuständige Behörde in Oberarth ein, ihm eine Gratifikation auszurichten (entsprechend dem 1808 auf der Tagsatzung in Luzern geschlossenen Konkordat) (Nr. 293).

Die Dokumente liegen in Papierumschlägen; für jeden Monat gibt es einen Umschlag. Die alten Umschläge (Papierbögen von ca. 50 x 34 cm) wurden im Januar 2011 durch säurefreie DIN-A3-Blätter ersetzt. Dabei wurden die Beschriftungen der alten Umschlägeauf die neuen fotokopiert.

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Register:Nein

Sachverwandte Unterlagen

Digitalisat vorhanden:Ja

Anmerkungen

Allgemeine Anmerkungen:Kanzlei; Bezirkskanzlei Schwyz; Kanzleikorrespondenz; Arme; Bettler; Gärten; Allmendgärten; Waisenlade
 

Dateien

Dateien:
  • HA.IV.68.004.pdf
 

Benutzung

Schutzfristende:30.12.1848
Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=372929
 

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