HA.II.368 Schwyzer Landsbeschluss betreffend Leibgedinge, 20.01.1431 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Identifikation

Signatur:HA.II.368
Signatur Archivplan:HA.II.368
Titel:Schwyzer Landsbeschluss betreffend Leibgedinge
Entstehungszeitraum:20.01.1431
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde
Bisherige Zitierweise:STASZ, Urk. Nr. 368
Ansichtsbild:
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Inhalt und innere Ordnung

Darin:Das Pergament war beschädigt, ist jedoch restauriert.
Inhalt:Landammann Hans Ab Yberg und die Landleute von Schwyz bestimmen an offener Landsgemeinde:
Der Leibdingsgenössige soll für die "unwüstliche" Zurückstellung des in liegenden Gütern bestehenden Leibdings (Widums) Kaution leisten. Sollten die Güter geschleizt an die Erben des Widmanns kommen, so soll das Gericht darüber absprechen. "Dereingezogene Blumen" (fructus persecpti) gehört den Erben des Leibdingsgenössigen; "der auf denselben Gütern ergriffene Blumen" (die hangenden Früchte) den Erben des Hauptgutes.
Gegeben an Fabian und Sebastian.

Stichworte: Weidmann, Blum

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Sprachen und Schriften:Deutsch
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen:Pergament
Siegelbeschreibung:Das Siegel des Landes ist abgefallen.
Register:Nein

Sachverwandte Unterlagen

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):Original
Veröffentlichungen:Kothing, Landbuch, 146
Digitalisat vorhanden:Ja
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=369629
 

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