HA.II.241 Schwyzer Landleutebestimmungen über Erbe an Auswärtige, 09.10.1389 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:HA.II.241
Signatur Archivplan:HA.II.241
Titel:Schwyzer Landleutebestimmungen über Erbe an Auswärtige
Entstehungszeitraum:09.10.1389
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde
Bisherige Zitierweise:STASZ, Urk. Nr. 241
Ansichtsbild:
  • 1
  • 2
    

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Landammann Ulrich ab Yberg und die Landleute zu Schwyz bestimmen:
Niemand in unserem Land soll es erlaubt sein, Erblehen zu lassen oder neue zu nehmen; doch ist es erlaubt, an Kirchen oder Seelgerät (Jahrzeitstiftung) ausser des Landes Geld auf die Güter aufzunehmen.
Wer liegende Güter im Lande hat und nicht Landmann ist, der soll sie vom nächsten St. Martinstag an über 2 Jahre an Landleute verkaufen; ebenso wer inskünftig ein liegendes Gut erbt. Im Nichtbeachtungsfall soll dieses Gut den Landleuten von Schwyz ohne Gnade verfallen sein.
Gegeben am Samstag vor St. Gallentag.

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Sprachen und Schriften:Deutsch
Physische Beschaffenheit:Pergament
Siegelbeschreibung:Das neue des Landes hängt, beschädigt.
Register:Nein

Angaben zu verwandtem Material

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):Original
Veröffentlichungen:Kothing, Landbuch, 272
Digitalisat vorhanden:Ja
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=369497
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Bestellkorbkeine Einträge|Anmelden|de en fr it nl ar hu ro
Online Archivkatalog des Staatsarchivs Schwyz