BEZ.03.B.XIV.10 Statthalter und Gesessener Rat zu Schwyz lassen auskünden, dass, wer fremdes Bettler- und Strolchengesind auf der Durchreise mehr als eine Nacht beherbergt, mit einer halben Dublone gebüsst und für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig wird., 13.07.1748 (Dossier)

Archivplan-Kontext


Identifikation

Signatur:BEZ.03.B.XIV.10
Signatur Archivplan:B.XIV.10
Titel:Statthalter und Gesessener Rat zu Schwyz lassen auskünden, dass, wer fremdes Bettler- und Strolchengesind auf der Durchreise mehr als eine Nacht beherbergt, mit einer halben Dublone gebüsst und für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig wird.
Entstehungszeitraum:13.07.1748
Stufe:Dossier
Archivalienart:Akten

Kontext

Name der Provenienzstelle:Bezirkskanzlei
 

Benutzung

Schutzfristende:13.07.1783
Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=695067
 

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