BEZ.03.B.XIV.9 Landammann und Gesessener Rat zu Schwyz erneuern die Verordnung vom 30.12.1734, wonach es verboten ist, Kirschen- oder andere gebrannte Wasser einzuführen bei 10 Schilling Busse jede Mass, dass über "brantschulden" weder Gericht noch Recht gehalten werden, und den durchreisenden Fre

Archivplan-Kontext


Identifikation

Signatur:BEZ.03.B.XIV.9
Signatur Archivplan:B.XIV.9
Titel:Landammann und Gesessener Rat zu Schwyz erneuern die Verordnung vom 30.12.1734, wonach es verboten ist, Kirschen- oder andere gebrannte Wasser einzuführen bei 10 Schilling Busse jede Mass, dass über "brantschulden" weder Gericht noch Recht gehalten werden, und den durchreisenden Fremden vom einheimischen gebrannten Wassern abgegeben werden solle.
Entstehungszeitraum:20.05.1743
Stufe:Dossier
Archivalienart:Akten

Kontext

Name der Provenienzstelle:Bezirkskanzlei
 

Benutzung

Schutzfristende:20.05.1778
Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=695066
 

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