Identifikation |
Signatur: | HA.II.474 |
Signatur Archivplan: | HA.II.474 |
Titel: | Landammann Ital Reding und die Landleute von Schwyz erlassen eine Verordnung über Todschläge |
Entstehungszeitraum: | 30.04.1447 |
Stufe: | Dokument |
Archivalienart: | Urkunde |
Bisherige Zitierweise: | STASZ, Urk. Nr. 474 |
Ansichtsbild: |
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Inhalt und innere Ordnung |
Inhalt: | Landammann Ital Reding und die Landleute von Schwyz erlassen eine Verordnung über Todschläge: Wer im Lande einen Todschlag verübt und der Strafe des Todes durch die Flucht entgeht, soll 5 Jahre aus dem Lande verbannt bleiben. Wer innerhalb dieser Zeit wieder zurückkehrt, auf den soll von jedem Landmann gefahndet werden; von dieser Pflicht sind nur Verwandte des Todschlägers ausgenommen, welche denselben aber nicht husen oder hofen oder mit Gewalt zurückhalten dürfen. Dem ergriffenen Todschläger wird auf der Weidhub das Haupt abgeschlagen "an alle genade". Wer nach Verfluss von 5 Jahren das Land wieder betreten will, soll dem Ammann zuvor eine Busse von 50 Pfund Pfenningen entrichten; wer das nicht kann oder nicht will, bleibt verbannt. Wer ausserhalb des Landes einen Todschlag verübt, der soll vom hiesigen Gericht in gleicher Weise bestraft werden. Gegeben Sonntag vor dem Meÿentag.; Verordnung über Todschläge |
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Zugangs- und Benutzungsbestimmungen |
Sprachen und Schriften: | Deutsch |
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen: | Pergament |
Siegelbeschreibung: | Siegel des Landes (II. Form) hängt, beschädigt. |
Register: | Nein |
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Sachverwandte Unterlagen |
Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort): | Original |
Veröffentlichungen: | Kothing, Landbuch, 66 |
Digitalisat vorhanden: | Ja |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Archiv |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Mitarbeiter |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=369742 |
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