HA.II.418 Landammann Ital Reding, der Ältere, und die Landleute von Schwyz geben ein Gesetz über das Wehrwesen, 01.10.1438 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Identifikation

Signatur:HA.II.418
Signatur Archivplan:HA.II.418
Titel:Landammann Ital Reding, der Ältere, und die Landleute von Schwyz geben ein Gesetz über das Wehrwesen
Entstehungszeitraum:01.10.1438
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde
Bisherige Zitierweise:STASZ, Urk. Nr. 418
Ansichtsbild:
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Inhalt und innere Ordnung

Darin:Bemerkung: Die Urkunde trägt die Unterschrift: "Jo. Fründ, Cancellar. Switen".
Inhalt:Landammann Ital Reding, der Ältere, und die Landleute von Schwyz geben folgendes Gesetz über das Wehrwesen:
1. Jeder Bewohner des Landes, der sich selber dafür pflichtig erachtet, soll einen Haupt-, einen Stangharnisch und Handschuhe haben.
2. Wer 20 - 40 Pfund Gelds besitzt, soll dazu einen Ringharnisch anschaffen, wer sich auf 40 - 80 Pfund Gelds schätzt, soll zwei Panzer haben. So oft er über 80 Pfund wieder 40 Pfund hat, so oft soll er wieder einen Panzer anschaffen.
3. Aus jedem Viertel sollen künftig an der Landsgemeinde drei Männer bezeichnet werden, welche die Waffen und Harnische untersuchen und diejenigen, welche nicht vorschriftsgemäss versehen sind, das Nötige anzuschaffen gebieten solllen.
4. Niemand darf seine Waffen und Harnische vertauschen, veräussern oder verpfänden ohne Einwilligung der Aufseher und ohne sofortigen Ersatz.
5. Wer gegen diese Vorschriften sich verfehlt, verfällt in eine Busse von 1 Pfund; wer die Ringelharnische nicht anschafft, in 10 Pfund. Wer die Busse nicht innert Monatsfrist zahlt, dem sollen die Kläger sofort pfänden und die Pfänder verkaufen; wer sie gar nicht entrichten kann, soll vom Lande geklagt werden, und wer einen solchen hauset und hofet, soll die Busse für ihn zahlen.
Gegeben am Mittwoch nach St. Michaels Tag.; Gesetz über das Wehrwesen

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Sprachen und Schriften:Deutsch
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen:Pergament
Siegelbeschreibung:Siegel des Landes hängt.
Register:Nein

Sachverwandte Unterlagen

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):Original
Veröffentlichungen:Kothing, Landbuch, 68
Digitalisat vorhanden:Ja
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=369685
 

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