HA.II.321 Richterspruch über das "Far ze Widen": jeder, der Haus und Eigen hat in der obern March, hat dem Besitzer des Fahrs, Ebli Bosshart, wie bisher, jährlich ein Viertel Haber und eine Garbe, ein Witwer oder eine Witwe nur die Hälfte zu geben, 03.03.1416 (Dokument)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:HA.II.321
Signatur Archivplan:HA.II.321
Titel:Richterspruch über das "Far ze Widen": jeder, der Haus und Eigen hat in der obern March, hat dem Besitzer des Fahrs, Ebli Bosshart, wie bisher, jährlich ein Viertel Haber und eine Garbe, ein Witwer oder eine Witwe nur die Hälfte zu geben
Entstehungszeitraum:03.03.1416
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde
Bisherige Zitierweise:STASZ, Urk. Nr. 321
Ansichtsbild:
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Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Richterspruch über das "Far ze Widen": jeder, der Haus und Eigen hat in der obern March, hat dem Besitzer des Fahrs, Ebli Bosshart, wie bisher, jährlich ein Viertel Haber und eine Garbe, ein Witwer oder eine Witwe nur die Hälfte zu geben.
Gegeben am Dienstag nach St. Mathys, des hl. Zwölfboten, Tag.; Richterspruch

Stichworte: Fahr zu Widem, Ebli Bossard

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Sprachen und Schriften:Deutsch
Physische Beschaffenheit:Pergament
Siegelbeschreibung:Siegel des vorsitzenden Richters und Ausstellers der Urkunde, Arnold Hägner, Ammann, ist abgefallen.
Register:Nein

Angaben zu verwandtem Material

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):Original
Digitalisat vorhanden:Ja
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=369582
 

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