HA.II.312 Landammann Ital Reding und die Landleute von Schwyz verbieten bei einer Strafe von 30 Schilling Pfennig bei Steitigkeiten blosse Messer oder Schwerter zu gebrauchen oder mit solchen Raufereien und Händel zu scheiden, 23.03.1414 (Dokument)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:HA.II.312
Signatur Archivplan:HA.II.312
Titel:Landammann Ital Reding und die Landleute von Schwyz verbieten bei einer Strafe von 30 Schilling Pfennig bei Steitigkeiten blosse Messer oder Schwerter zu gebrauchen oder mit solchen Raufereien und Händel zu scheiden
Entstehungszeitraum:23.03.1414
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde
Bisherige Zitierweise:STASZ, Urk. Nr. 312
Ansichtsbild:
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Angaben zu Inhalt und Struktur

Darin:Bemerkung: am Ende (unterhalb) stehen die Worte: "Diese Buoss ist geendert unnd ist ÿetz V Pfund".
Inhalt:Landammann Ital Reding und die Landleute von Schwyz verbieten bei einer Strafe von 30 Schilling Pfennig bei Steitigkeiten blosse Messer oder Schwerter zu gebrauchen oder mit solchen Raufereien und Händel zu scheiden.
Gegeben am Freitag von U. Fr. Tag im März.

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Sprachen und Schriften:Deutsch
Physische Beschaffenheit:Pergament
Siegelbeschreibung:Das neue des Landes hängt, undeutlich.
Register:Nein

Angaben zu verwandtem Material

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):Original
Veröffentlichungen:Kothing, Landbuch, 276
Digitalisat vorhanden:Ja
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=369569
 

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