HA.II.287 Werni Eberhart, der Ammann, die Neun vom geschworenen Gericht und die Kirchgenossen zu Küssnacht erlassen ein Verkaufverbot von Gütern an Nichtgenossen, 05.02.1404 (Dokument)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:HA.II.287
Signatur Archivplan:HA.II.287
Titel:Werni Eberhart, der Ammann, die Neun vom geschworenen Gericht und die Kirchgenossen zu Küssnacht erlassen ein Verkaufverbot von Gütern an Nichtgenossen
Entstehungszeitraum:05.02.1404
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde
Bisherige Zitierweise:STASZ, Urk. Nr. 287
Ansichtsbild:
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Angaben zu Inhalt und Struktur

Darin:Kopie beiliegend, beglaubigt von Landschreiber Ulrich von Schwyz, 31. Okt. 1790.
Inhalt:Werni Eberhart, der Ammann, die Neun vom geschworenen Gericht und die Kirchgenossen zu Küssnacht beschliessen:
1. Im Gerichte Küssnacht darf niemand irgend ein liegendes Gut einem, der nicht Genosse ist im Kirchspiel, ob er da wohne od. nicht, verkaufen; geschieht es dennoch, so verfällt die Hälfte des verkauften Gutes dem gemeinen Kirchspiel.
2. Der Nicht-Genosse, der in Küssnacht liegendes Gut kauft, soll da nicht ätzen noch treten, weder Holz und Feld, noch Wunn und Weide niessen.
3. Niemand unter den Kirchgenossen soll Geld verkaufen ab seinem liegenden Gut als einen Genossen im Kirchspiel, weder Klöstern, Gotteshäusern, Frühmessen, Bürgern und Landleuten, sie seien geistlich oder weltlich, bei obiger Buss.
4. Wer immer, er sei im Gericht gesessen oder nicht, Pfänder oder Gülten Gelds hat auf liegenden Gütern in Küssnacht, darf diese an niemand anders, als an Genossen zu kaufen geben, bei obstehender Busse.
5. Niemand soll in Küssnacht auf seine liegenden Güter mehr als einen Schilling Seelgerät setzen, weder der Kirche, der Frühmesse, noch einem Leutpriester, bei obiger Busse.
6. Wer nach Küssnacht zieht, dem darf keiner liegendes Gut verkaufen, bevor er Genosse ist.
7. Erbt jemand, er sei Genoss oder nicht, liegendes Gut, so darf er es nur einem Genossen verkaufen.
Gegeben "an sand Agthentag der heiligen Junkfröwen".

Stichworte: Werner Eberhard

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Sprachen und Schriften:Deutsch
Physische Beschaffenheit:Pergament
Siegelbeschreibung:Siegel der Gemeinde Küssnacht hängt, ganz zerdrückt.
Register:Nein

Angaben zu verwandtem Material

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):Original
Veröffentlichungen:Quellen zur Geschichte der Landschaft Küssnacht am Rigi, Bd. 2: 1401-1450, Küssnacht am Rigi 1984, S. 50-54, Nr. 84.
Digitalisat vorhanden:Ja
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=369543
 

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