HA.II.209 Straf- und Bussbestimmungen der Schwyzer Landleute betreffend Güterwegnahme, 15.05.1373 (Dokument)

Archivplan-Kontext


Identifikation

Signatur:HA.II.209
Signatur Archivplan:HA.II.209
Titel:Straf- und Bussbestimmungen der Schwyzer Landleute betreffend Güterwegnahme
Entstehungszeitraum:15.05.1373
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde
Bisherige Zitierweise:STASZ, Urk. Nr. 209
Ansichtsbild:
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Inhalt und innere Ordnung

Inhalt:Landammann Konrad Abyberg und die Landleute von Schwyz bestimmen:
Wer einem das Seinige gegen Landesrecht und Gewohnheit nimmt oder erwehrt, der soll es auf Befehl des Landammanns oder der Sechzig oder der Zweihundert wieder zurückerstatten. Wer auf das dritte Gebot nicht Gehorsam leistet, "der soll für des hin meineÿd und rechtlos sin und soll darzu niemerme Landmann werden und soll dazus mit siner Hant nieman vor gerichte weder schad noch guot sin". Nach zweimaligem Gebot darf ihn der Landammann, "in ein turn legen uf sinen schaden an alle widerredt." Nach dem dritten Gebot muss er auch 15 Pfund stebler Müntz Busse zahlen. Ebenso hat er alle, welche durch ihn zu Schaden gekommen, schadlos zu halten. Wer ihm dazu ratet und hilft, und wer ihm nach dem dritten Gebot "huset und hofet, essen undtrinken gebe", muss ebenfalls 15 Pfund Stebler zahlen.

Stichworte: Konrad Ab Yberg

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Sprachen und Schriften:Deutsch
Physische Beschaffenheit und technische Anforderungen:Pergament
Siegelbeschreibung:Siegel des Landes (II. Form) hängt, stark abgerieben.
Register:Nein

Sachverwandte Unterlagen

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):Original
Veröffentlichungen:Kothing, Landbuch, 271
Digitalisat vorhanden:Ja
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=369464
 

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