BEZ.03.B.XIV.181.8 Landammann und Landrat zu Schwyz erklären als Landrecht, dass unmündige Söhne ohne Wissen des Vaters oder Vogtes keine Wirtshaus- oder Spielschulden machen können, dass auch solche auf künftige Erbschaften wirkungslos und ungültig bleiben, und dass die Wirte inskünftig jährlich

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:BEZ.03.B.XIV.181.8
Signatur Archivplan:B.XIV.181.8
Titel:Landammann und Landrat zu Schwyz erklären als Landrecht, dass unmündige Söhne ohne Wissen des Vaters oder Vogtes keine Wirtshaus- oder Spielschulden machen können, dass auch solche auf künftige Erbschaften wirkungslos und ungültig bleiben, und dass die Wirte inskünftig jährlich über Zehr- und Spielschulden abzurechnen haben.
Entstehungszeitraum:03.09.1725
Stufe:Dossier
Archivalienart:Akten

Angaben zum Kontext

Name der Provenienzstelle:Bezirkskanzlei
 

Benutzung

Schutzfristende:03.09.1760
Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=696434
 

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