Identifikation |
Titel: | Hypothekar- und Notariatswesen |
Stufe: | Teilbestand |
|
Inhalt und innere Ordnung |
Form und Inhalt |
Darin: | Der Bestand enthält verschiedenste Dokumente zum «Hypothekarwesen». Sie betreffen den Verkauf bzw. Kauf von Gebäuden, Höfen und Liegenschaften, die finanziellen Belastungen von Gütern, Aufrufe an Gläubiger («Geldrufe») und Konkurse («Fallimente»). Die in den Quellen angegebenen Begriffe wurden übernommen. Die Schreibweisen wurden dem Schwyzer Namenbuch von Viktor Weibel und Albert Hug bzw. der Homepage www.ortsnamen.ch, dem Familiennamenbuch (www.familiennamen.ch) angepasst. Schuldner und Gläubiger waren in der Regel Landleute, vereinzelt treten Beisassen oder Landsassen als Schuldner auf. In Ausnahmefällen sind auch Auswärtige als Gläubiger aufgeführt (z.B. in Arth, wo der Gläubiger ein Viehhändler war).
Die folgenden Definitonen gelten nur für das Land Schwyz. In den übrigen Landschaften/Bezirken gab es z.T. andere Bezeichnungen bzw. die rechtliche Unterschiede.
Kaufbrief: Kaufvertrag, ab dem 18. Jahrhundert meist vom Landschreiber ausgestellt.
Gült: Grundpfand, das auf einem Grundstück liegt. Der Gläubiger erhielt für das Grundpfand eine Rente bzw. den jährlich festgelegten Zins von 5 %. Gülten waren i.d.R. nur durch den Schuldner kündbar. Mit Gülten konnte gehandelt werden. Bei einer Neuverschuldung des Grundstücks mussten die älteren Belastungen angegeben werden. Die Ablösesumme konnte höher als das Grundpfand sein. Gülten waren nur vom Schuldner Kündbar. 1674 wurde an der Landsgemeinde die Neuerrichtung von Gülten verboten. Formal wurden die Gülten in der Regel auf Pergament und vom Landammann ausgestellt und mit dessen (hängendem) Siegel versehen. Das Dokument enthält neben den Namen von Schuldner und Gläubiger eine Beschreibung des Grundstücks, die Höhe der Schuld, allfällige weitere Belastungen und die Ablösebedingungen.
Handschrift: als Urkunde ausgefertigter Schuldbrief, der die finanziellen Belastungen eines Grundstücks und die Zahlungskonditionen festhält. Meist erklärt der Schuldner, wem er eine bestimmte Summe schuldet und listet die übrigen finanziellen Belastungen bzw. Verpflichtungen auf. Die Ablösungssumme entspricht der ursprünglichen Schuld. Handschriften wurden bis zur Notariatsverordnung von 1850 ausgestellt. Die Schuld liegt auf der Liegenschaft, haftbar ist der jeweilige Besitzer der Liegenschaft. Formal wurden die Handschriften in der Regel auf Papier und vom Landschreiber ausgestellt, das Siegel wurde aufgedrückt.
Transfix: Abschrift einer Handschrift mit der Ergänzung, um den wievielten Teil einer Schuld es sich handelt und wie hoch der Teilbetrag ist. Häufig bei Erbteilungen ausgestellt, dabei wurden die Inhalte der ursprünglichen Handschrift 1:1 übernommen, die Bestimmungen des Transfix wurden am Schluss ergänzt. Eine Handschrift konnte in mehrere Transfixe aufgeteilt werden, ein Transfix in "Unter-Transfixe" («Transfix sub Transfix»).
Falliment: Konkurserklärung, Bankrott.
Geldruf: Aufruf an die Gläubiger, ihre Forderungen öffentlich bekannt zu machen. |
|
|
Sachverwandte Unterlagen |
Veröffentlichungen: | Kothing Martin, Das Hypothekarwesen im Kanton Schwyz, in: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Bd. VI, Heft 2, S. 151-216, Basel 1857. |
|
|
Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Archiv |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Mitarbeiter |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=374886 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|