HA.IV.170.006 Loskaufsumme gemäss Wiener Kongressakte von 1815, Nr. 114-143, 20.03.1815-03.02.1834 (Dossier)

Archivplan-Kontext


Identifikation

Signatur:HA.IV.170.006
Signatur Archivplan:HA.IV.170.006
Frühere Signaturen:495
Titel:Loskaufsumme gemäss Wiener Kongressakte von 1815, Nr. 114-143
Entstehungszeitraum:20.03.1815 - 03.02.1834
Stufe:Dossier
Archivalienart:Akten
Bisherige Zitierweise:STASZ, Akten 1, 170.006

Kontext

Name der Provenienzstelle:STASZ

Inhalt und innere Ordnung

Darin:Hauptv=Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europäischen Mächte, Fürsten und freien Städte, nebst 17 besonderen Verträgen. Erste Abtheilung die Haupt=Urkunde enthaltend, Hildburghausen 1815 (in: Der Deutsche Bund. Eine Zeitschrift für dasöffentliche Recht Deutschlands und der gesammten deutschen Länder, hrsg. v. dem Geheimenrathe Dr. Schmid, Bd. I, Heft 3, Hildburghausen 1815), S. 151-153, Art. LXXXI:
"Um gegenseitige Ausgleichungen aufzustellen, werden die Kantone Aargau, Waadt, Tessin und St. Gallen an die alten Kantone Schwyz, Unterwald, Uri, Glaris, Zug und Appenzell (Inner=Rhoden) eine Geldsumme entrichten, welche auf den öffentlichenUnterricht und auf die allgemeinen Verwaltungskosten, vorzüglich aber auf den ersten Gegenstand in besagten Kantonen verwendet werden wird.
Der Vertrag, die Zahlungsweise und die Vertheilung dieser Ausgleichung wird folgendermasen bestimmt:
Die Kantone Aargau, Waadt und St. Gallen werden den Kantonen Schwyz, Unterwald, Uri, Zug, Glaris und Appenzell (Inner=Rhoden) ein Kapital von 500000 Schweizer Pfunden bezahlen. Jeder der ersten wird seinen Antheil entweder jährlich mit 5 vom Hundertverzinsen, oder nach seinem Belieben das Kapital in baarem Gelde oder liegenden Gründen abtragen. Die Vertheilung sowohl in Ansehung des Beitrags der zahlenden, als des Antheils der empfangenden Kantone wird durch das Verhältnis der festgesetztenBeiträge eines jeden Kantons zu den allgemeinen Ausgaben der Eidgenossenschaft bestimmt.
Der Kanton Tessin wird alljährlich an den Kanton Uri den halben Ertrag der Zölle im Liviner Thal abgeben."

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Register:Nein

Sachverwandte Unterlagen

Digitalisat vorhanden:Ja
 

Dateien

Dateien:
  • HA.IV.170.006.pdf
 

Benutzung

Schutzfristende:03.02.1869
Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=374667
 

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