Identifikation |
Signatur: | HA.IV.94.005 |
Signatur Archivplan: | HA.IV.94.005 |
Frühere Signaturen: | 358 |
Titel: | Paternitätsgesetzgebung Schwyz und Helvetik; Nr. 72-120 |
Entstehungszeitraum: | 12.02.1847 |
Stufe: | Dossier |
Archivalienart: | Akten |
Bisherige Zitierweise: | STASZ, Akten 1, 94.005 |
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Kontext |
Name der Provenienzstelle: | STASZ |
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Inhalt und innere Ordnung |
Darin: | In der Reihenfolge: - Satzung über uneheliche Schwangerschaften, Paternität und Ehebruch (18. Jh. oder früher) - Weisung des helvetischen Vollziehungs-Direktoriums über die für Paternitätsansprachen zuständigen Gerichte - Paternitätsverordnung vom 25.1.1825: zwei handschriftliche Ausfertigungen, die eine datiert 30.6.1836, die andere undatiert - Empfangsbestätigungen anderer Kantone für die ihnen mitgeteilte Paternitätsverordnung vom 25.1.1825. Manche Kantone kritisieren die Verordnung wegen Unklarheiten und erbitten nähere Aufschlüsse. Mit UR kommt es zu Diskussionen über ein Konkordat (Nr. 94-95). Der Bezirk March bittet im März 1826 um Zusendung der Verordnung und fragt, ob sie den anderen Kantonen tatsächlich mitgeteilt worden sei (Nr. 97). - Schreiben aus den Jahren 1834-1843 von Bezirken (Einsiedeln oder Schwyz) oder der Zentralpolizeidirektion an Kanzlei oder Regierung des Kantons wegen Problemen in Paternitätsfällen, wo eine der involvierten Personen von auswärts ist (Auskunftsbegehren über bestehende Gesetze und Konkordate, Anregungen für neue Verordnungen). Dazu ein Schreiben der March von 1847 mit der Bitte um Mitteilung bestehender Gesetze und Konkordate, da in der March eine Kommission mit der gesetzlichen Neuregelung der Paternitätsfälle befasst ist. - Streit in einem Paternitätsfall zw. UR und SZ, wo UR den beschuldigten Schübelbacher (Johann Ulrich Krieg) zur Stellung herausverlangt, was SZ mit Verweis auf sein Paternitätsgesetz verweigert (Brief von UR an SZ, 1840) - Bestimmungen und Anfragen zur Eruierung des Vaters eines unehelichen Kindes (Frage der Beeidigung der Gebährenden; helvetisches Verbot der Gefangensetzung der Schwangeren und der Unterlassung der Hilfeleistung durch die Hebamme, bis die Gebährende den Vater genannt hat) - Helvetische Gesetze und Beschlüsse zum bürgerlichen Stand und den Ortsbürgerrechten der unehelichen Kinder sowie zu ihrer Einschreibung in die Taufbücher - Anfragen auswärtiger Stellen über die in SZ geltenden Gesetze und Bestimmungen |
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Zugangs- und Benutzungsbestimmungen |
Register: | Nein |
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Sachverwandte Unterlagen |
Digitalisat vorhanden: | Ja |
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Anmerkungen |
Allgemeine Anmerkungen: | Paternitätssachen; Uneheliche Schwangerschaften; Helvetische Behörden; Geniessverhöre; Bürgerrecht |
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Dateien |
Dateien: | |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 12.02.1882 |
Erforderliche Bewilligung: | Archiv |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Mitarbeiter |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=373215 |
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