Identifikation |
Signatur: | HA.IV.54 |
Signatur Archivplan: | HA.IV.54 |
Frühere Signaturen: | 186 |
Titel: | Hoheitsrechte des Kantons Schwyz an anderen Orten 1669-1849 |
Entstehungszeitraum: | 28.01.1669 - 14.04.1849 |
Stufe: | Serie |
Archivalienart: | Theke |
Bisherige Zitierweise: | STASZ, Akten 1, 54 |
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Kontext |
Name der Provenienzstelle: | STASZ |
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Inhalt und innere Ordnung |
Darin: | Auf dem offenen See durfte zuerst frei gefischt werden. Der Uferstreifen jedoch gehörte zur Gemeinmarch der Siedlungsgenossen und war ihren Fischern vorbehalten. Es entwickelten sich auch herrschaftl. Sonderrechte wie die Fischämter von St. Leodegar in Luzern, woraus z.T. private Fischereirechte entstanden (z.B. 1465 Luzerner Rohrgesellen, 1607 St.-Niklausen-Bruderschaft von Stansstad). Die Fischenzen deckten sich oft nicht mit den Hoheitsrechten und waren umstrittener als diese. 1655 beispielsweise, kam es zwischen Luzern und Nidwalden zum Streit um Fischereirechte im Stanser Trichter. Vorschriften für den Fischmarkt sind ausser für Uri in allen Anrainerständen überliefert. Für Luzern sind solche bereits im ältesten Ratsbüchlein (um 1318) festgehalten. Zahlreich sind die einzelörtischen, ab 1480 z.T. auch überörtischen Vorschriften zu Schongebieten, Schonzeiten und Fanggeräten. Nach der Helvetik wurde die Fischerei in allen Orten zu einem kant. Hoheitsrecht. 1890 schlossensich die Kantone zum Fischereikonkordat V. zusammen. Ende des 20. Jh. lebten 27 Betriebe mit rund 40 hauptberufl. Arbeitskräften von der Fischerei. (hls) |
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Zugangs- und Benutzungsbestimmungen |
Register: | Nein |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 14.04.1884 |
Erforderliche Bewilligung: | Archiv |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Mitarbeiter |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=372826 |
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