BEZ.03.B.XIXa.111 Landammann und Rat zu Schwyz verbieten jenen in der March, nachdem Zürich seine Heu- und Streuekäufer angewiesen hat, die Verkäufer ins Land kommen zu lassen, damit man sie „gnuog trucken mögen“, darauf einzugehen und erlässen einen „Gegenruf“., 07.03.1656 (Dossier)

Archivplan-Kontext


Identifikation

Signatur:BEZ.03.B.XIXa.111
Signatur Archivplan:B.XIXa.111
Titel:Landammann und Rat zu Schwyz verbieten jenen in der March, nachdem Zürich seine Heu- und Streuekäufer angewiesen hat, die Verkäufer ins Land kommen zu lassen, damit man sie „gnuog trucken mögen“, darauf einzugehen und erlässen einen „Gegenruf“.
Entstehungszeitraum:07.03.1656
Stufe:Dossier
Archivalienart:Akten

Kontext

Name der Provenienzstelle:Bezirkskanzlei
 

Benutzung

Schutzfristende:07.03.1691
Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=697390
 

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