BEZ.03.B.XVIII.17 Landammann und Rat zu Schwyz verbieten das Entrinden von lebenden Eichen bei Busse oder Leibesstrafe, ferner soll von gefälltem Eichenholz die Rinde zu exportieren gestattet sein unter Abgabe von 10 Schilling auf einen Gulden, welches der Holzinspektor zu Handen des Landesseckelm

Archivplan-Kontext


Identifikation

Signatur:BEZ.03.B.XVIII.17
Signatur Archivplan:B.XVIII.17
Titel:Landammann und Rat zu Schwyz verbieten das Entrinden von lebenden Eichen bei Busse oder Leibesstrafe, ferner soll von gefälltem Eichenholz die Rinde zu exportieren gestattet sein unter Abgabe von 10 Schilling auf einen Gulden, welches der Holzinspektor zu Handen des Landesseckelmeisters einzuziehen hat.
Entstehungszeitraum:30.04.1742
Stufe:Dossier
Archivalienart:Akten

Kontext

Name der Provenienzstelle:Bezirkskanzlei
 

Benutzung

Schutzfristende:30.04.1777
Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=697223
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Bestellkorbkeine Einträge|Anmelden|de en fr it nl ar hu ro
Online Archivkatalog des Staatsarchivs Schwyz