BEZ.03.120.7.B.XIV.185 Die Regierungskanzlei des Kantons Glarus bringt dem Bezirksammannamt zur Kenntnis, dass während der bevorstehenden Fasnachtszeit im Kanton Glarus das Vermummen und Maskieren bei Busse verboten ist, wovon auch Kantonsfremde betreffen sind, namentlich die sogenannten "verlarfe

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:BEZ.03.120.7.B.XIV.185
Signatur Archivplan:120.7.B.XIV.185
Frühere Signaturen:B XIV 185
Titel:Die Regierungskanzlei des Kantons Glarus bringt dem Bezirksammannamt zur Kenntnis, dass während der bevorstehenden Fasnachtszeit im Kanton Glarus das Vermummen und Maskieren bei Busse verboten ist, wovon auch Kantonsfremde betreffen sind, namentlich die sogenannten "verlarfeten Röllelimannen", welche lästige Betteleien begehen
Entstehungszeitraum:11.02.1863
Stufe:Dossier
Archivalienart:Akten

Angaben zum Kontext

Name der Provenienzstelle:Bezirkskanzlei
 

Benutzung

Schutzfristende:11.02.1933
Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=696459
 

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