BEZ.03.120.7.B.XIV.130.24 Das Polizeidepartement an das Bezirksammannamt mit der Weisung, dass in Zukunft die Landjäger die Pistole nicht mehr "in die Knopfreihe der Brust entlang eingesteckt", sondern nur noch in der "Büchertasche" getragen werden dürfen., 06.06.1850 (Dossier)

Archivplan-Kontext

 

Allgemeine Information

Angaben zur Identifikation

Signatur:BEZ.03.120.7.B.XIV.130.24
Signatur Archivplan:120.7.B.XIV.130.24
Frühere Signaturen:B XIV 130.24
Titel:Das Polizeidepartement an das Bezirksammannamt mit der Weisung, dass in Zukunft die Landjäger die Pistole nicht mehr "in die Knopfreihe der Brust entlang eingesteckt", sondern nur noch in der "Büchertasche" getragen werden dürfen.
Entstehungszeitraum:06.06.1850
Stufe:Dossier
Archivalienart:Akten

Angaben zum Kontext

Name der Provenienzstelle:Bezirkskanzlei
 

Benutzung

Schutzfristende:06.06.1920
Erforderliche Bewilligung:Archiv
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Mitarbeiter
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://query.staatsarchiv.sz.ch/detail.aspx?ID=695769
 

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